Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach §16 sind diese Anlagen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS, z.B. TÜV oder DEKRA) zu prüfen. Durch die Harmonisierung der Gesetze wird das Prüfintervall durch die Gefährdungsbeurteilung bestimmt. Wobei ein maximale Prüfintervall von 2 Jahre zwische den Hauptprüfung zu beachten ist. Dazwischen ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Für diese Hauptprüfung wird i.d.R. die Anwesenheit von Fachpersonal mit Kenntnis der betreffenden Aufzuganlage gefordert. Wir stellen unsere erfahrenen und geschulten Monteure diesen Prüfungen bei.
Prüfgewichte sind durch den Einsatz eines elektronischen Prüfsystems nur noch in Einzelfällen bei Trommelaufzügen und Hydraulikaufzügen ohne Prüfanschluß notwendig.
(Einen Prüfanschluß können wir in den meisten Fällen nachrüsten, dadurch entfallen die Kosten für die Bereitstellung der Prüfgewichte und es verringert sich der Zeitaufwand!) Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 BetrSichV soll Gefährdungen, die beim Betrieb einer Anlage auftreten können, ermitteln, diese dokumentieren und geeignete Maßnahmen für den gefahrlosen Betrieb zeigen. Hierzu gehören auch die Festlegungen der Prüffristen und deren Umfang.